Glossar Kriegsdienstverweigerung
Behördensprache übersetzt: 27 Begriffe aus Anträgen, Bescheiden und Gesetzestexten — jeweils in zwei bis drei Sätzen erklärt.
- Anerkennungsbescheid
- Der schriftliche Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass jemand den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert. Er gilt unbefristet und behält seine Wirkung auch im Spannungs- und Verteidigungsfall. Was der Bescheid bewirkt →
- Art. 4 Abs. 3 GG
- Die Verfassungsnorm, die das Recht auf Kriegsdienstverweigerung begründet: Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt das Kriegsdienstverweigerungsgesetz. Wortlaut und Einordnung →
- Art. 12a GG
- Erlaubt, Männer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband zu verpflichten. Absatz 2 regelt den Ersatzdienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Was daraus folgt →
- Ausbildungskosten
- Kosten für Studium oder Fachausbildung, die ein Soldat auf Zeit nach § 56 Abs. 4 Soldatengesetz erstatten kann, wenn er vorzeitig entlassen wird. Die Forderung ist auf den geldwerten Vorteil begrenzt und unterliegt einer Härtefallprüfung. Wie hoch das wirklich wird →
- BAFzA
- Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben trifft die inhaltliche Entscheidung über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Es ist außerdem für Rücknahmen zuständig.
- BAPersBw
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nimmt KDV-Anträge entgegen, prüft sie formal und leitet sie weiter. Die inhaltliche Entscheidung trifft es nicht.
- Einwurfeinschreiben
- Versandart mit Zustellnachweis, ohne dass der Empfänger unterschreiben muss. Für den KDV-Antrag die übliche Wahl, weil sie belegt, wann die Unterlagen eingegangen sind.
- Ersatzdienst
- Der zivile Dienst, zu dem anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Spannungs- oder Verteidigungsfall an Stelle des Wehrdienstes herangezogen werden können. Angelegt auf Gesundheitswesen, Pflege sowie Katastrophen- und Zivilschutz. Was im Ernstfall gilt →
- Fragebogen
- Erhebungsbogen zur Wehrerfassung, der seit Januar 2026 an alle geht, die ab diesem Zeitpunkt 18 werden. Für Männer ist die Beantwortung verpflichtend, die Frist beträgt einen Monat; für Frauen ist sie freiwillig. Feld für Feld erklärt →
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Bundeszentralregister, der im Kern strafrechtliche Verurteilungen wiedergibt. Ein KDV-Antrag ist ein Verwaltungsverfahren und erscheint dort nicht. Wer davon erfährt →
- Gewissensentscheidung
- Die persönliche, verbindliche Entscheidung, aus Gewissensgründen keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten zu können. Geprüft wird ihre Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Verbindlichkeit — nicht ihr Inhalt. Sechs Begründungswege →
- Härtefallklausel
- Regelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 Soldatengesetz, nach der auf die Erstattung von Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei entlassenen anerkannten Kriegsdienstverweigerern regelmäßig eine besondere Härte vor. Die Leitentscheidung →
- KDV
- Gängige Abkürzung für Kriegsdienstverweigerung. Achtung: Dieselbe Abkürzung steht in anderen Zusammenhängen für kommunale Datenverarbeitung.
- KDVG
- Das Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen. Es regelt Verfahren und Zuständigkeiten; das Recht selbst steht in Art. 4 Abs. 3 GG.
- Leistungsbescheid
- Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung von Ausbildungskosten konkret gefordert wird. Er nennt Betrag, Berechnung und eine Rechtsbehelfsbelehrung, meist mit einer Frist von einem Monat ab Zustellung.
- Musterung
- Ärztliche Feststellung der Wehrdienstfähigkeit. Verpflichtend zunächst für Männer ab Geburtsjahrgang 2008, geplanter Beginn am 1. Juli 2027. Sie ist weder eine Einberufung noch mit dem Fragebogen identisch. Termine nach Jahrgang →
- Personenkennziffer
- Individuelle Kennung, die Angehörigen der Bundeswehr zugeordnet wird. Wer eine hat, gibt sie im Antrag an; ungediente Antragsteller haben in der Regel keine.
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Abschnitt am Ende eines Bescheids, der Frist, Form und Adressat des zulässigen Rechtsbehelfs nennt. Sie ist verbindlich und geht jeder allgemeinen Fristangabe vor. Was bei Ablehnung zu tun ist →
- Reservist
- Wer Wehrdienst geleistet hat und nicht mehr aktiv dient, bleibt heranziehbar — zu Übungen und im Spannungsfall. Ein KDV-Antrag ist jederzeit möglich und wirkt für die Zukunft.
- Rücknahme
- Das Aufgeben einer bestehenden Anerkennung durch formlose, unterschriebene Erklärung an das BAFzA. Davon zu unterscheiden ist die Rücknahme des Antrags, solange noch keine Entscheidung ergangen ist. Beide Wege im Vergleich →
- Spannungsfall
- Vom Bundestag mit qualifizierter Mehrheit festzustellender Ausnahmezustand als Vorstufe einer unmittelbaren Bedrohungslage. Erst dann greifen Regelungen zu Einberufung und Ersatzdienst.
- Verteidigungsfall
- Vom Bundestag festzustellender Zustand, der einen bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet voraussetzt. Rechtskräftige Anerkennungsbescheide gelten auch dann weiter.
- Vorteilsausgleich
- Von der Rechtsprechung entwickelte Obergrenze für Erstattungsforderungen: Erstattet werden darf höchstens der geldwerte Vorteil, den die Ausbildung im späteren zivilen Berufsleben bringt. Rein militärische Ausbildungsanteile begründen insoweit keinen Vorteil.
- Wehrerfassung
- Die Erhebung, wer für einen Wehrdienst grundsätzlich verfügbar wäre. Kern ist der Fragebogen; sie ist von Musterung und Einberufung zu unterscheiden.
- Wehrpflicht
- Die gesetzliche Pflicht zum Wehrdienst. In Deutschland seit dem 1. Juli 2011 ausgesetzt, aber nicht abgeschafft: Art. 12a GG und das Wehrpflichtgesetz gelten fort. Was das praktisch heißt →
- § 13 KDVG
- Ausnahmeregelung seit dem 1. Januar 2026: Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, können ihren Antrag ohne vorherige Musterung zuleiten lassen. Über solche Anträge soll binnen neun Monaten entschieden werden. Wer davon profitiert →
- § 56 Abs. 4 SG
- Regelt die Erstattung von Ausbildungskosten durch früheren Soldaten auf Zeit, die auf eigenen Antrag entlassen wurden. Satz 3 enthält die Härtefallklausel.
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